Usbekistan
Beglaubigung von Schriftstücken für die Verwendung in der Republik Usbekistan
Ab dem 15.04.2012 ist für Schriftstücke, die von tschechischen, schweizerischen und schwedischen Behörden ausgefertigt werden, keine Beglaubigung mehr durch eine konsularische Vertretung der Republik Usbekistan erforderlich.
Von deutschen Behörden ausgefertigte Schriftstücke werden von den Behörden und von juristischen Personen der Republik Usbekistan nur nach vorheriger Beglaubigungsverfahren durch eine konsularische Vertretung bearbeitet.
Gemäß dem Konsularstatut der Republik Usbekistan sind für konsularische Beglaubigungen die konsularischen Vertretungen der Republik Usbekistan im Ausland zuständig.
Die einzureichenden Schriftstücke sollen im Original mit deutlicher und klarer Schrift auszufertigen und in die russische Sprache zu übersetzen (durch beeidigter oder ermächtigter Übersetzer) sein. Stempel und Unterschriften sowie die Name sollten möglichst deutlich erkennbar sein. Sämtliche Schriftstücke sind zusammen mit einer Kopie einzureichen. Die Schriftstücke sind vor ihrer Einreichung – je nach Art des Schriftstückes –von folgenden Dienststellen und Behörden in Deutschland beglaubigen zu lassen:
I. von einem Notar und vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts oder
II. von der Industrie- und Handelskammer (IHK)(nur bei Schriftstücken mit Gesellschaftscharakter)
Schriftstücke, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht durch die konsularische Vertretung beglaubigt bzw.bearbeitet.
Gebühren
Art der Gebühr | Standard | Express |
Alle Dokumenten Arten | 115,00 € | 172,50 € |
Bankgebühr | siehe Gebühren | siehe Gebühren |
Bearbeitung | siehe Gebühren | siehe Gebühren |